Die Einnahmen von Schiffsfonds gelten als Einnahmen aus Gewerbebetrieb und sind dabei gegenüber anderen Vermögensarten (wie beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen) bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bevorzugt. Ein Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes (Schiffsfonds) wird grundsätzlich mit dem Vergleichswertverfahren im Falle einer Erbschaft oder Schenkung beurteilt. Beim Vergleichswertverfahren werden Werte aus Zweitmarktkäufen in kürzerer Vergangenheit herangezogen. Alternativ können Schätzungen angewendet werden.
Danach hat der Erbe / Beschenkte ein Wahlrecht zwischen zwei Alternativen, um aus dem so ermittelten Wert den letztlich für die Steuer relevanten zu ermitteln.
Option 1: Behaltefrist von 5 Jahren
Bei dieser Regelverschonung werden 85% des Betriebsvermögens am Schiffsfonds von einer Besteuerung verschont. Zusätzlich kann hier ein Abzugsbetrag von EUR 150.000,- geltend gemacht werden. Dies betrifft also die verbleibenden 15% am Betriebsvermögen des Schiffsfonds.
Option 2: Behaltefrist von 7 Jahren
Bei dieser Verschonungsoption werden sogar 100% des Betriebsvermögens am Schiffsfonds von der Besteuerung verschont.
Zu beachten ist, dass das Wahlrecht am ANFANG des Erb- oder Schenkungsfalles ausgeübt werden muss. Außerdem droht der Wegfall der erhaltenen Verschonung bzw. des Freibetrages, wenn die Beteiligung am Schiffsfonds innerhalb der gewählten Behaltefrist veräußert wird. In diesem Fall wird zeitanteilig (1/5 bzw. 1/7) die dann fällige Steuerschuld ermittelt.
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